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§ 116 InsO oder: Warum Versicherungsmaklerverträge nicht in der Insolvenz von Gesetzes wegen erlöschen

1. Juni 2020

Stephan Michaelis, LL.M. (Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
Daniel Schönfelder, LL.M. (Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

Uns ist die Argumentation zugetragen worden, dass ab dem Zeitpunkt der Insolvenz eines Versicherungsnehmers keine Betreuungscourtage mehr an den Versicherungsmakler zu zahlen ist. Liegen Versicherer mit dieser Einschätzung richtig? Stimmt es, dass ein „normaler“ Versicherungsmaklervertrag in der Insolvenz des VN automatisch erlischt?

Das Insolvenzverfahren soll die gerechte Verwertung des Schuldnervermögens und seine Verteilung auf die verschiedenen Gläubiger ermöglichen. Daher sehen §§ 115, 116 InsO vor, dass Dienst- oder Werkverträge, die zur Geschäftsbesorgung für den Schuldner verpflichten, (automatisch) erlöschen, um so eine zusätzliche Belastung der Insolvenzmasse durch neue Geschäftsabschlüsse durch den Beauftragten und die Vergütung des Beauftragten zu verhindern – über weitere finanzielle Belastungen soll allein der Insolvenzverwalter als neuer Geschäftsführer entscheiden.

Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hält die beiden Normen schon vom Tatbestand der §§ 115, 116 InsO für nicht auf den Versicherungsmaklervertrag anwendbar. Denn Versicherungsmaklerverträge

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