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All-Risk Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler – Pro und Contra (II.)

15. Januar 2022

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |

Schluss zu ZfV 01/22

V. Die Umkehr der Beweislast – Beispiele

1. Abgrenzung Makler-Vertreter

In der Vergangenheit hat die Frage immer wieder Schwierigkeiten bereitet, ob der Versicherungsmakler als Sachverwalter des Kunden oder als Vertreter des Versicherers tätig geworden ist. Genügt es, dass der Versicherer dem Vermittler Antragsformulare zur Verfügung stellt und ihn auf dem Versicherungsschein als „Betreuer“ bezeichnet <20> oder müssen weitere, besondere Tatsachen hinzutreten, um aus dem Versicherungsmakler einen Versicherungsvertreter zu machen? <21> In der Literatur jedenfalls wird vorgeschlagen, einen Versicherungsmakler wie einen Versicherungsvertreter zu behandeln, wenn er fast alle Risiken bei einem einzigen Versicherer platziert. <22>

Denkbar wäre es auch, den Makler als Vertreter zu behandeln, wenn der Versicherer ihm Sondervergünstigungen gewährt, damit dieser, unabhängig von der Marktanalyse, ihm, dem Versicherer möglichst alle Risiken zuweist, die er akquiriert. Dies wäre auch dann denkbar, wenn der Versicherer das marktuntypische Empfehlungsverhalten des Maklers

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