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Anerkannte Provisionsverzichtsklausel durch das Gericht gekippt – Wann ist nachvertragliche Dynamikprovision zu zahlen und wann nicht?

15. Mai 2022

Rechtsanwalt Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

I. Ausgangslage

Die zwischen GDV, BVK und VGA im Jahr 2000 neu gefassten „Hauptpunkte eines Vertrages für selbständige hauptberufliche Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB“ enthalten etwa in § 12 Abs. 4 Satz 1 folgende Formulierung (abgedruckt etwa in: Hopt, „Handelsvertreterrecht“, 6. Aufl. 2019, Anhang XI):

„Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters gegen das Versicherungsunternehmen auf Provisionen oder sonstige Vergütungen; ausgenommen hiervon sind etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 und § 89b HGB.“

Diese Provisionsverzichtsklausel ist insoweit für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters (VV) nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB maßgeblich, als sie für die in § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB beschriebenen Provisionsverluste sorgt, welche im Rahmen der sog. „Billigkeit“ insbesondere zu prüfen sind. Ohne rechtsdogmatisch zu tief in diese schwierige und strittige Materie einzusteigen, wird man an dieser Stelle

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