Anfechtung des D&O-Vertrages – Folgen und Lösungsmöglichkeiten
15. August 2023Peter Wölk (hendricks GmbH) |
Sven Deppermann (deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH) |
Ein wirksamer Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung besteht naturgemäß nur dann, wenn der Versicherer im Schadenfall auch tatsächlich leistet. Dies wiederum setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag alle Eventualitäten berücksichtigt, sodass ein verlässlicher Schutz der Organe (als versicherte Personen) beispielsweise selbst im Falle einer Täuschung bei Vertragsschluss durch das Unternehmen (als Versicherungsnehmer) gewährleistet werden kann.
Entscheidend ist somit die Verlässlichkeit der Deckung, und zwar sowohl zunächst bei der Verteidigung gegen Inanspruchnahmen als auch schließlich bei der Leistung. Hieran fehlt es jedoch, wenn der D&O Versicherer den Versicherungsvertrag erfolgreich anficht.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Ein praktisch bedeutsamer Fall ist die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB bei Vertragsschluss. Die Täuschung kann entweder durch aktives Tun – unrichtige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen – oder durch Unterlassen – Verschweigen solcher Umstände – erfolgen, wobei Letzteres entsprechende Aufklärungs- oder Offenbarungspflichten voraussetzt.
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