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Arbeitgeberzuschuss bei Jahresbetrachtung der Sozialabgaben: Wer A sagt, muss auch B sagen

1. März 2020

Klaus Dahlke (Dipl.-Volkswirt, Fachgebietsleiter Produktvertrieb betriebliche Altersvorsorge, DEVK Köln) |

Wie aus einfach und anschaulich noch komplizierter und undurchschaubarer werden kann und sich aus dem Ursprungsthema neue Themenfelder mit aufschlussreichen Erkenntnissen auftun

Wer hätte gedacht, zu welch weitreichenden Auswirkungen es führen konnte, die Arbeitgeber gesetzlich dazu zu verpflichten, die auf den umgewandelten Bruttolöhnen an die Versorgungsträger der versicherungsrechtlichen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) entfallenden Sozialabgaben, die ohne diese Bruttoentgeltumwandlung an die Sozialversicherungsträger vom Arbeitgeber hätten gleistet werden müssen, einzuzahlen? (Wenn auch max. nur in Höhe von pauschal 15% der so umgewandelten Bruttolöhne, wenn Sozialabgaben anfallen.) <1>

Es kann auch sog. „spitz“ abgerechnet werden, wenn die Sozialabgaben geringer als 15% wie o.a. sind (bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrößen in den verschiedenen Sozialversicherungsbereichen und/oder laufenden Bruttolöhnen und Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen mit Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht, beim Bruttolohn zwischen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und

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