Auch flächendeckende Betriebsschließungen können gedeckt sein
15. Februar 2022Bei der öffentlichen Diskussion der BGH-Entscheidung zur Betriebsschließungsversicherung stand vor allem die Frage der aufgelisteten Krankheiten und des Bezugs auf das Infektionsschutzgesetz im Mittelpunkt. Weniger Beachtung fand ein anderer Aspekt des Urteils, bei dem es um die Frage ging, ob auch flächendeckende Betriebsschließungen mitversichert sind, oder immer nur Infektionen im einzelnen Betrieb. Hier sind die BGH-Richter nicht der von vielen Versicherern vorgebrachten Argumentation gefolgt, wie RA Julia Degen von Heuking Kühn Lüer Wojtek in einer Einschätzung des Urteils hervorhob:
„Der BGH hat in seinem Urteil auch klargestellt, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht nur Versicherungsschutz gegen Schließungsanordnungen zur Bekämpfung einer gerade aus dem versicherten Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr bietet, sondern auch flächendeckend angeordnete Schließungen, wie sie im Frühjahr 2020 bundesweit verhängt wurden, versichert sein können. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf ‚Erreger im Betrieb‘ ließen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erkennen.
Dem Argument der Versicherer, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur bei ‚intrinsischen Infektionsgefahren‘ Versicherungsschutz biete,
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Kategorisiert in: 202204 Assekuranz aktuell Betriebsschließungsversicherung