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Befristete Anerkenntnisse von BU-Versicherern: Erhöhte Haftungsrisiken für Versicherungsmakler?

12. Juni 2018

Björn Thorben M. Jöhnke (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte) |

Einen Versicherungsmakler treffen gegenüber seinem Kunden als sogenannten „Sachwalter“ sehr weitgehende Pflichten. <1> Der Makler hat das Risiko seines Kunden fachmännisch zu analysieren und nach sorgfältiger Prüfung des Versicherungsmarktes für angemessene und kostengünstige Versicherungsdeckung zu sorgen. <2> Den Versicherungsmakler treffen folglich Befragungs-, Beratungs-, Begründungs- und Dokumentationspflichten. <3>

Verletzt der Versicherungsmakler eine seiner Pflichten schuldhaft, so haftet er auf den Ersatz des Schadens, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. <4> Die Beweislast für ein objektives Fehlverhalten des Versicherungsmaklers trägt jedoch der Versicherungsnehmer. <5> Wenn die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht feststeht, muss der Makler nach den Grundsätzen aufklärungsrichtigen Verhaltens darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden auch ohne und die Pflichtverletzung eingetreten wäre (Kausalität). <6>

Betreut ein Versicherungsmakler nun mit oder

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