Betriebsrentenstärkungsgesetz – Chance ohne Garantie
1. Juli 2017Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität, Berlin) |
Markus Kirner (Rentenberater und Spezialist der bAV für Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde durch den Deutschen Bundestag am 01.06.2017 nach intensiven Diskussionen ein stark umstrittener Entwurf zur Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verabschiedet. Anfang Juli 2017 hat der Bundesrat erwartungsgemäß der Reform vollständig zustimmt, so dass das neue Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Mit der Einführung eines Sozialpartnermodells, einer reinen Beitragszusage und einer automatischen Entgeltumwandlung („Opting-Out“) hofft die Politik, der bAV zu mehr Akzeptanz und Verbreitung zu verhelfen.
1. Garantieverbot
Bei ihren Bemühungen setzt die Politik vor allem auf die Tarifvertragsparteien. Diese sollen, so zumindest die Idee der Macher des Gesetzes, die betriebliche Vorsorge schon in Ihren Tarifverträgen regeln. Dafür besteht künftig die Möglichkeit, echte Beitragszusagen zu erteilen, bei denen Garantie- oder Mindestleistungen verboten sind. Damit muss der Arbeitgeber keine bestimmte Rentenhöhe mehr garantieren
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Kategorisiert in: 201713 Altersvorsorge