Betriebsschließung wegen Corona: Greift der Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung? (II.)
3. August 2020Dr. Andreas Reiff (Rechtsanwalt und Partner der Poppe Sozietät, Pinneberg) |
Schluss zu ZfV 14/20
4. Covid-19 ist in den Versicherungsbedingungen nicht aufgelistet
Schließlich wird von den Versicherern gegen die Leistungspflicht eingewandt, der neuartige Krankheitserreger SARS-CoV-2 sei von vornherein nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dieses Argument kann im Einzelfall unter Umständen – je nach Ausgestaltung und Formulierung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – durchaus Relevanz haben.
Tatsache ist zunächst, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage des § 15 IfSG durch Verordnung die Meldepflicht auf das neuartige Coronavirus (“2019-nCoV”) zum 01.02.2020 ausgedehnt hat. Ob das Covid-19 vom Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung erfasst ist, beurteilt sich maßgeblich nach der konkreten Ausgestaltung und Formulierung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine allgemeine Aussage lässt sich aufgrund der Vielzahl der sich auf dem Markt befindlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht treffen.
Im Wesentlichen kann man zwischen folgenden Ausgestaltungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen differenzieren. <28> Während die einen Versicherungsbedingungen eine pauschale oder sog. dynamische Verweisung
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Kategorisiert in: 20201516 Betriebsschließungsversicherung Corona-Krise