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Betriebsschließungsversicherung aus Sicht eines VN

1. Juni 2021

Rechtsanwalt Lars Krohn (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

Weitere kritische Anmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.02.2021 – Az. 7 U 351/20

I.
1.
Mit Urteil vom 15.02.2021 hat das OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 7 U 351/20 als erstes Oberlandesgericht über einen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung unter Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof entschieden. Der Entscheidung lagen Versicherungsbedingungen zugrunde, die im Hinblick auf versicherte Krankheiten und Erreger eine Kombination aus Liste und Verweis auf das Infektions-(schutz)gesetz vorsehen.

2.
Nach dem bei beck-online veröffentlichten Obersatz, hat das OLG Stuttgart entschieden:

„Eine Regelung in den Bedingungen, nach der meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger ‚die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger‘ sind, stellt einen abschließenden Verweis auf die folgende Aufzählung dar. Diese Regelung ist auch nicht mehrdeutig, sie ist ferner transparent und höhlt den Versicherungsschutz nicht aus.“

3.
Tatsächlich lauteten die zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen der

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