Das neue Frühwarnsystem des § 1 StaRUG: Haftungsfalle oder Chance für Versicherungsvermittler?
1. Februar 2023Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |
Fragestellung
Seit dem 1.1.2021 sind alle Unternehmen – kleine, mittlere und große – in Deutschland verpflichtet, nach § 1 StaRUG ein Frühwarnsystem zu praktizieren. <1> In § 1 Abs. 1 StaRUG heißt es, dass die Geschäftsleitung fortlaufend über Entwicklungen wacht, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Weiter heißt es, dass dann, wenn sie derart kritische Entwicklungen erkennt, geeignete Gegenmaßnahmen ergreift und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht erstattet. Zu den Risiken, die den Bestand eines Unternehmens gefährden können zählt heute insbesondere das Cyberrisiko, da alle Unternehmen durch die Digitalisierung angreifbar geworden sind.
Die hier zu vertiefende Frage lautet, ob die Versicherungsvermittler ihre Kunden darauf hinweisen müssen, dass es seit dem 01.01.2021 eine Rechtspflicht gibt, darüber nachzudenken, wie man die möglicherweise bestandsgefährdenden digitalen Risiken im Unternehmen eigentlich bewältigen kann. Bei diesen Risiken liegt es nahe, einerseits an eine Prävention und andererseits an
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