Das Provisionsverbot: Verfassungs- und europarechtliche Grenzen – anreizkompatible Alternativen
1. September 2021Prof. Dr. Hans Peter Schwintowski (Humboldt-Universität zu Berlin) |
RA Stephan Michaelis LL.M. (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |
I. Grundfragen
Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von Bündnis 90/Die Grünen heißt es auf Seite 108 unter der Überschrift „Finanzberatung im Interesse der Kunden*innen“:
„Häufig werden Kund*innen Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Diese Produkte sind häufig gut für die Gewinne der Banken und Versicherungen, aber schlecht für die Kundinnen. Wir wollen die Finanzberatung vom Kopf auf die Füße stellen. Dafür schaffen wir ein einheitliches und transparentes Berufsbild für Finanzberater*innen… Wir wollen weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen…“
Es geht im Kern um die Einführung eines Provisionsverbots im Bereich der Anlageberatung, also für Versicherungsanlageprodukte nach §§ 7 b/c VVG (z. B. fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen) oder um Finanzinstrumente (z.B. Wertpapiere) nach §§ 2 Abs. 4, 63, 64 WpHG. Aber auch
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Kategorisiert in: 202117 Provisionsverbot Recht Vermittler