Datenschutzrechtliche Verantwortung zwischen Assekuradeur und Versicherer im Lichte der aktuellen EuGH-Rechtsprechung
15. November 2019Dr. Svenja Richartz (Mund & Fester GmbH & Co. KG Assecuradeur) |
Sebastian Hons (Lampe & Schwartze Marine Underwriting) |
Markus Willmann (Carl Schröter GmbH & Co. KG Assekuranzkontor) |
Die Autoren bilden den Vorstand des neugegründeten VHA – Verein Hanseatischer Assekuradeure e.V.
Auch wenn das Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung im Mai letzten Jahres für einige Marktteilnehmer mit einem gewissen Überraschungseffekt einher ging, sollte man annehmen dürfen, dass grundlegende Fragen nach über einem Jahr geklärt sind. Dem ist leider nicht so. Das „neue“ datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen ungebundenen Vermittlern und Versicherern sorgt immer noch für viel Kopfschütteln auf der einen und vielen Fragezeichen auf der anderen Seite. Mit diesem Beitrag möchte das Autorenteam ein wenig Licht ins Dunkle bringen.
Das neue wie das alte Datenschutzrecht kennt und verwendet den Begriff bzw. die Funktion als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO oder als Auftrags(daten)verarbeiter, gemäß Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. <1> Gleich
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