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Der Begriff des „Versicherungsvermittlers“ in richtlinienkonformer Auslegung des EuGH bzw. Verständniswandel bzgl. der Tätigkeit „Mitgliederwerbung“ von Gruppenversicherungsverträgen

1. Januar 2023

RA Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

In der am 29.09.2022 veröffentlichten Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtssache C-633/20 <1> bestätigt der EuGH seine bereits am 24.02.2022 zu C-143/20 und C-213/20 <2> geäußerte Ansicht, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags die gleichzeitige Eigenschaft des Versicherungsvermittlers nicht ausschließt. Der EuGH erweitert dieses zunächst für die fondgebundene Lebensversicherung geäußerte Verständnis, damit auch auf den Fall der Kranken- und Unfallversicherung bei Auslandsreisen sowie die Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung. Zusammengefasst entschied der EuGH, dass eine Versicherungsvermittler-Eigenschaft vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Vermittlungsinteresse verfolgt, indem er Kunden eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag anbietet, und bei Beitritt des Kunden zum Gruppenversicherungsvertrag von diesem – als Gegenleistung für die an ihn abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen – eine Vergütung erhält. Der EuGH folgte damit in weiten Teilen dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH. <3>

Der Beitrag stellt die Genese der EuGH-Entscheidung dar (unter I.),

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