Der Bildungsprozess nach der IDD-Umsetzung
15. März 2018Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund ) | Reinhardt Lüger (3L Consult) |
§ 48 Abs. 2 VAG verpflichtet die Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten u.a. über eine angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Qualifikation nach den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten.
Auch Versicherungsvermittler dürfen nach § 34d Abs. 9 GewO unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie u.a. sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Vertreter, Makler und Berater nach § 34d Abs. 1, 2 und 7 GewO müssen sich selbst und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Dabei wird für ein und denselben Sachverhalt im VAG der Begriff Fortbildung, in der GewO der Begriff Weiterbildung verwendet,
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