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Der erweiterte Aufwendungsersatz nach §90 VVG

15. November 2019

Sascha Bertsch (Der Autor ist GGF der Patronat Gesellschaft für Versicherungs- und Finanzberatung mbH. Der Aufsatz wurde im Rahmen seines Masterstudiums Versicherungsrecht an der TH Köln im Modul Sachversicherung verfasst (Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther / Prof. Dr. Karl Maier).) |

Die Voraussetzungen eines erweiterten („vorerstreckten“) Aufwendungsersatzes wurden bereits vor der VVG-Reform umfangreich diskutiert. Mit der sogenannten Vorerstreckungstheorie begründete der BGH eine Rettungsobliegenheit und einen damit korrespondierenden Aufwendungsersatz für den Versicherungsnehmer für Rettungsmaßnahmen vor Eintritt des Versicherungsfalls. Diese Rechtsprechung wurde vom Reformgesetzgeber in §90 VVG aufgegriffen. Umstritten bleibt allerdings die Frage, ob für einen erweiterten Aufwendungsersatz nach §90 VVG objektiv ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstehen muss oder ob die subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers zum drohenden Versicherungsfall genügt. Diese Frage soll nachfolgend näher erörtert werden.

1. Die Vorerstreckungstheorie nach altem VVG

Nach §62 Abs.1 S.1 VVG a.F. hatte der Versicherungsnehmer „bei dem Eintritt des Versicherungsfalls“ für die Abwendung und Minderung des Schadens zu

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