Der erweiterte Aufwendungsersatz nach §90 VVG
15. November 2019Sascha Bertsch (Der Autor ist GGF der Patronat Gesellschaft für Versicherungs- und Finanzberatung mbH. Der Aufsatz wurde im Rahmen seines Masterstudiums Versicherungsrecht an der TH Köln im Modul Sachversicherung verfasst (Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther / Prof. Dr. Karl Maier).) |
Die Voraussetzungen eines erweiterten („vorerstreckten“) Aufwendungsersatzes wurden bereits vor der VVG-Reform umfangreich diskutiert. Mit der sogenannten Vorerstreckungstheorie begründete der BGH eine Rettungsobliegenheit und einen damit korrespondierenden Aufwendungsersatz für den Versicherungsnehmer für Rettungsmaßnahmen vor Eintritt des Versicherungsfalls. Diese Rechtsprechung wurde vom Reformgesetzgeber in §90 VVG aufgegriffen. Umstritten bleibt allerdings die Frage, ob für einen erweiterten Aufwendungsersatz nach §90 VVG objektiv ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstehen muss oder ob die subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers zum drohenden Versicherungsfall genügt. Diese Frage soll nachfolgend näher erörtert werden.
1. Die Vorerstreckungstheorie nach altem VVG
Nach §62 Abs.1 S.1 VVG a.F. hatte der Versicherungsnehmer „bei dem Eintritt des Versicherungsfalls“ für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
Hat dieser Artikel Ihr Interesse geweckt und möchten Sie ihn (weiter-)lesen?
Mit einem Abo der Zeitschrift für Versicherungswesen können Sie diesen und viele weitere interessante Artikel lesen. Sie haben die Wahl zwischen einem klassischen Print-Abo (AboClassic), das Sie gern mit dem Digitalzugang AboPlus Digital (AboPlus Digital) ergänzen können, oder einem rein digitalen Abo (AboDigital). Falls Sie sich erst später entscheiden wollen, nehmen Sie doch zunächst ein Probeabo, mit dem Sie alle Leistungen für 3 Ausgaben kostengünstig ausprobieren können. Wenn Sie nur genau diesen einen Artikel lesen möchten, ist eventuell auch eine Einzelheftbestellung für Sie interessant.
Falls Sie bereits einen Onlinezugang haben, melden Sie sich bitte unter www.allgemeiner-fachverlag.de/login/ an.