Der Marktwert als Zeitwert der Immobilien
15. Januar 2023Prof. Dr. Harald Brachmann |
1. Einführung
Gemäß § 54 RechVersV ist für Immobilien der Zeitwert auszuweisen, wobei dies im Rahmen des Geschäftsberichtes des VU im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Jahresbilanz Aktiva geschieht. So dokumentiert z. B. ein gegebener Kompositversicherer in seinem Geschäftsbericht, dass der (kapitalmarktorientierte) Zeitwert seiner Immobilien rund 130% ihres Bilanzwertes (Orientierung am Gläubigerschutz und der Kapitalerhaltung) ausmachen.
Der Zeitwert entspricht dem zum Zeitpunkt der Bewertung geltenden Marktwert (s. § 55 Abs. 1 RechVersV), wie er sich in einem aktuellen Kaufvertrag (s. Marktpreis) spiegeln würde (s. § 55 Abs. 2 RechVersV). Auch wenn die Immobilie im Verzeichnis des Sicherungsvermögens (s. § 126 VAG) aufgeführt ist, kann sie liquidiert werden, wenn dadurch der Mindestbetrag des Sicherungsvermögens nicht unterschritten wird (s. § 130 VAG).
Mindestens alle 5 Jahre ist der Marktwert der Immobilie im Wege einer Schätzung festzustellen (s. § 55 Abs. 3 RechVersV), wobei sich in praxi zur
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Kategorisiert in: 202302 Bilanzierung