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Der Repräsentantenbegriff – heute noch zeitgemäß?

1. März 2023

Dominik Nawe, LL.M. (Der Aufsatz beruht auf der Masterarbeit des Autors im Rahmen eines Studiums zum Master of Laws (LL.M.) an der TH Köln (Institut für Versicherungswesen)) |

Wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag muss sich auch der Versicherungsvertrag den privatrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterwerfen. Gleichwohl besteht mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Spezialvorschrift, so dass nur Regelungslücken in den Anwendungsbereich des BGB fallen. <1>

Um das gleichartige Verhalten des versicherten Kollektivs sicherzustellen, werden dem Versicherungsnehmer verschiedene gesetzliche und – soweit vereinbart – vertragliche Obliegenheiten auferlegt, die er zum Erhalt seines Versicherungsschutzes zu erfüllen bzw. einzuhalten hat. Fraglich ist, inwiefern eine Verletzung dieser Obliegenheiten oder die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dritte dem Versicherungsnehmer schaden.

Der Gesetzgeber spricht im Rahmen von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten oder subjektiven Risikoausschlüssen im Wesentlichen ausschließlich vom Versicherungsnehmer als Adressaten. Vorwiegend gilt das sogenannte Selbstverschuldensprinzip, wonach der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur für eigene Kenntnis und eigenes Verschulden einzustehen hat. <2>

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