Die „Bayrische Lösung“ für die Betriebsschließungsversicherung auf dem Prüfstand des geltenden Rechts (II.)*
1. September 2021Prof. Dr. Hans Peter Schwintowski (Humboldt-Universität zu Berlin) |
Schluss zu ZfV 15-16/2021, S. 488
Frage 2
Mit der zweiten Frage ist zu klären, ob die „Bayrische Lösung“ als solche ehrlich, redlich war und im bestmöglichen Interesse der VN lag oder ob Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, die ihren Bestand möglicherweise in Frage stellen. Diese Frage stellt sich aus der Sicht von § 1 a VVG, der am 23.02.2018 in Kraft getreten ist. <33> Der Norm geht es darum, das Vertrauen der Kunden zu stärken und den Verbraucher in der Europäischen Union einheitlich besser zu schützen als bisher. <34> Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören nach Nummer 4 auch das „Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“.
Die „Bayrische Lösung“ bezieht sich auf bereits eingetretene oder drohende Versicherungsfälle infolge von Betriebsschließungen auf Grund des
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Kategorisiert in: 202117 Betriebsschließungsversicherung Corona Pandemie Recht