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Die Haftung bei Insolvenzverschleppung nach der Neuregelung in § 15b Insolvenzordnung

1. Mai 2021

RA Dr. Robert Boels (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |

1. Neuregelungen des SanInsFoG und StaRUG

Das Sanierungs- und Insolvenzanfechtungsgesetz (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 wurde am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 3256 ff.) und ist in weiten Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit Artikel 1 des SanInsFoG trat auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zum 1. Januar 2021 in weiten Teilen in Kraft.

Hintergrund der neuen Regelungen ist, dass seit Ablauf des Jahres 2020 überschuldete Unternehmen grundsätzlich wieder der Insolvenzantragspflicht unterliegen, da die temporäre Aussetzung der Antragspflicht wegen einer Überschuldung, die zunächst über den 30. September 2020 hinaus verlängert wurde, zum Jahresende auslief. Mit den Neuregelungen soll sichergestellt werden, dass insbesondere die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, die (rechnerisch) überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, von den im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen profitieren und von der Möglichkeit einer außerhalb des

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