Die Qualität als Anforderung der Kapitalanlage – die Nutzwertrechnung
25. Juli 2018Prof. Dr. Harald Brachmann |
1. Die Anforderungen der Kapitalanlage gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VAG
Entsprechend den Anforderungen sind gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VAG sämtliche Vermögenswerte so anzulegen, dass Sicherheit (Bonität der Anlagen bzw. Realisierbarkeit ihrer Werte), Qualität (s. u.), Liquidität (Zahlungsfähigkeit als Eigenschaft von Wirtschaftssubjekten) und Rentabilität (Kapitalrentabilität) des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Die neutral formulierte Reihenfolge der Merkmale ist nicht als Rangfolge zu verstehen, wobei die Anforderung “Qualität” erst bei der Neufassung des VAG 2016 in das Anforderungsbündel aufgenommen wurde (vgl. § 54 VAG a.F.).
Die Leistungserstellung von Versicherungsschutz ist unmittelbar mit der Kapitalanlage verbunden, wobei sich zwei Aspekte ergeben:
– die Losgrößentransformation: Vielen kleinen Einzahlungen (Beitragsaufkommen) stehen einige große Auszahlungen (Versicherungsfälle) gegenüber;
– die Fristentransformation: Einzahlungen (Beitragsaufkommen) heute stehen Auszahlungen (Versicherungsfälle) morgen, übermorgen gegenüber.
Traditionell wurden bei einer Investitionsanalyse lediglich die monetär quantifizierbaren Kriterien berücksichtigt (s. die Rentabilitätsrechnung) bzw.
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