Die (Rück-)Versicherung von Flüchtlingsunterkünften unter dem Blickwinkel der Terrorismusregelungen in der deutschen Sachversicherung (II.)
1. Januar 2017Sebastian Hoos |
Schluß zu ZfV 24/2016
Versicherungsschutz für Brandanschläge
Nachfolgend wird die erhöhte externe Gefahrenlage durch politisch motivierte Brandanschläge auf Flüchtlingsunterkünfte versicherungsrechtlich bewertet. Losgelöst von menschlichen Schicksalsschlägen betrifft die finanzielle Schadenbelastung der Versicherungsbranche nahezu ausschließlich die Sachversicherungssparten. Diesen liegen in Abhängigkeit zur Art der Tätigkeit des Versicherungsnehmers industrielle, gewerbliche und private Bedingungswerke der Gebäude-, Inhalts- und ggf. Betriebsunterbrechungsversicherung zu Grunde. Kommunale Versicherungen basieren dabei oftmals auf den Bedingungen der entsprechenden Gewerbesparten.
Gemäß den einschlägigen allgemeinen Bedingungen der Sachversicherungssparten leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden in Folge eines Brandes. Dieser ist definiert als ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. <22> Schäden,die durch Brandstiftung verursacht wurden, erfüllen die Begriffsdefinition und werden von der Feuerversicherung ersetzt. Sofern ein Täter ermittelt werden kann, wird der Versicherer diesen in Regress nehmen. <23>
Zur Risikobegrenzung verankern Versicherer allgemeine Ausschlusstatbestände. Nach
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Kategorisiert in: 201701 Terrordeckung