Die Ruhe um das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot trügt
1. November 2024Corvin Kosler (Jurist bei disphere protect) |
Obwohl das in § 48b VAG geregelte Sondervergütungsverbot bereits Mitte 2017 in Kraft getreten ist, bestehen weiterhin Auslegungsschwierigkeiten. Das Verbot wirkt in einer liberalen Wettbewerbsgesellschaft mit einem modernen Verbraucherleitbild anachronistisch. Andere aus der Zeit des ursprünglichen Verbots stammende Preisgestaltungsmaßnahmen, wie das Rabattgesetz, sind mittlerweile aufgehoben. Zwar gehen die Gerichte derzeit in pauschaler Knappheit davon aus, dass § 48b VAG verfassungs- und europarechtskonform ist. Bei näherer Betrachtung ist es jedoch fraglich, ob § 48b VAG nicht sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig ist. Der Verfasser hat diese und weitere Probleme im Rahmen seiner Masterthesis untersucht und fasst deren wesentliche Ergebnisse nachfolgend in diesem Artikel zusammen.
Der Verbotstatbestand
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus Versicherungsverträgen Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Für Versicherungsvermittler ist das Verbot aufgrund von § 34d Abs. 1 Satz 6 und 7 GewO entsprechend anzuwenden.
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