D&O-Versicherung: Die Rechte des Unternehmens bei Untätigkeit des versicherten Managers – Eine BGH-Grundsatzentscheidung
14. August 2018Dr. Herbert Palmberger (M.C.J., Partner. Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB. Düsseldorf) |
Der Bundesgerichtshof hat im Frühjahr ein Urteil zur D&O-Versicherung erlassen, das die bisher offene Frage klärt, welche Rechte das versicherungsnehmende Unternehmen hat, wenn der versicherte Manager hinsichtlich seines Deckungsschutzes untätig bleibt (Urteil vom 5. April 2017, IV ZR 360/15).
Der Sachverhalt
Die D&O-Versicherung zeichnet sich durch die besondere Konstellation aus, dass das Unternehmen den Versicherungsvertrag abschließt und auch die Prämie bezahlt. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen aber regelmäßig nur dem versicherten Leitungsorgan (Vorstand, Geschäftsführer, leitende Angestellte sowie Aufsichtsrat und gelegentlich auch Beirat) zu. Das Unternehmen selbst soll grundsätzlich keine Rechte geltend machen können.
Ob diese Konstruktion wirklich sinnvoll oder aber interessenwidrig ist, soll vorliegend nicht erörtert werden; eine Diskussion an anderer Stelle ist es aber wert. Im vorliegenden Fall spielt dieser Aspekt keine Rolle.
Hier ging es um einen sogenannten Innenhaftungsfall. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hatte dieser
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