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Eigenkapitalrendite und die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen

1. Mai 2019

Dr. Andreas Fichtner (Senior Analyst bei der SAM Sachsen Asset Management GmbH. Er promovierte in Theoretischer Physik an der TU Chemnitz. Seit 2016 ist er öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Wertpapiere und Derivate (IHK zu Leipzig)) |

Jan Hartlieb (Mitgründer und Geschäftsführer der SAM Sachsen Asset Management GmbH. Er verantwortet insbesondere den Geschäftsbereich Finanzwissenschaftliche Gutachten mit dem Schwerpunkt auf komplexen Kapitalmarktprodukten und der Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungen) |

David Oberbichler (Analyst bei der SAM Sachsen Asset Management GmbH. Er studierte Mathematik an den Universitäten Leipzig und Cambridge. Seit 2019 ist er Aktuar DAV) |

Wird ein Versicherungsvertrag auf den Erlebens- oder Todesfall rückabgewickelt, sind auch Nutzungen aus überlassenem Kapital zu erstatten. Hierbei ist umstritten, wie der Versicherer Teile der Beitragszahlungen verzinsen muss. Anhand der Bilanzierung des Versicherers lässt sich zeigen, dass hierfür die Eigenkapitalrendite grundsätzlich ungeeignet ist, da sie nicht den Vorteil des Versicherers widerspiegelt.

1. Einleitung

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