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Fehler im Beratungsprozess und DIN-Normen

15. September 2023

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) |

Die Beratung mit dem Ziel einer Vermittlung von Versicherungen ist die zentrale Leistung eines Versicherungsvermittlers. Was „Beratung“ dabei genau ist, dazu hat der Gesetzgeber keine Klarheit geschaffen.

Ungeschickte Umsetzung europäischer Vorgaben zur Beratung

So finden sich die zentralen Normen im Versicherungsvertragsgesetz unter den Überschriften „Beratung des Versicherungsnehmers“ (§ 6 Abs. 1), adressiert an die Versicherungsunternehmen, sowie „Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers“ (§ 61 Abs. 1). Innerhalb dieser Normen gibt es eine ganze Kette von Pflichten, zu denen unter anderem namentlich „beraten“ gehört, aber eben auch andere wie „befragen“, „begründen“ und „dokumentieren“. Einen Begriff durch sich selbst zu definieren ist allerdings wenig hilfreich.

Besser macht es der EU-Gesetzgeber. In Art. 20 der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD <1> differenziert er einerseits die „Beratung“, die in Art. 2 Nr. 15 IDD als „die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des

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