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Fragwürdiger Markteingriff Provisionsdeckel

15. April 2019

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) |
Prof. Dr. Michael Radtke (Fachhochschule Dortmund) |

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27. März einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz sollen einige Anliegen aus dem Evaluationsbericht desselben Ministeriums vom Juni 2018 umgesetzt werden, neben dem Provisionsdeckel geht es auch um veränderte Vorschriften zur gesetzlichen Einrichtung von Sicherungsfonds sowie um die Möglichkeit, auch im Solvency II-Regime weiterhin einen Höchstrechnungszins festsetzen zu können. Im Mittelpunkt stehen jedoch die beiden gesetzlichen Provisionsdeckel für Lebens- sowie für Restschuldversicherungen.

Abschlussprovision“ ist mehr als nur Abschlussprovision

Über einen neuen § 50a VAG soll das „Entgelt bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen“ begrenzt werden. Erfasst sind davon alle Arten von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen, gleich ob gefördert oder ungefördert, ob auf einem klassischen Deckungsstock oder auf anderen Anlageformen basierend, auch die Terminfix-/Ausbildungsversicherung wird eingeschlossen.

Begrenzt werden sollen Abschlussprovisionen, welche

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