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Gravierende Fehler im Fernabsatz

15. Februar 2019

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) |

Die Bundesregierung hatte es sich bei der Umsetzung der IDD im Bereich der Beratungs- und Dokumentationspflichten vermeintlich leicht machen können. Denn schon seit der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie 2007 bzw. VVG-Reform 2008 gab es eine umfassende Beratungspflicht, scheinbar mehr es als die IDD aktuell verlangt.

Dabei wurde falsch eingeschätzt, wie unterschiedlich die Beratungspflichten des VVG im Vergleich zu denjenigen der Richtlinie konzipiert sind. Die IDD unterscheidet einerseits obligatorische Standards für den Vertrieb ohne Beratung, nämlich Befragung, Auswahl eines passenden Produkts und eine objektive Begründung, „damit der Kunde eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann“, wie es im Erwägungsgrund 44 IDD heißt. Andererseits gibt es die fakultative Beratung als persönliche Empfehlung, warum das Angebot am besten für den Kunden geeignet ist.

Das VVG vermengt beide Pflichtenkreise, stellt sie gemeinsam unter einen Anlassvorbehalt und räumt ein gemeinsames Verzichtsrecht ein. Letzteres wurde nach dem Protest

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