Gute Beratung – Was ist das? (I.)
1. Juli 2024Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |
I. Fragestellung
Versicherungsvermittler müssen, so heißt es in §1a Abs. 1 VVG, gegenüber Versicherungsnehmern stets in deren bestmöglichem Interesse handeln. Dazu gehört insbesondere eine Beratung (§1a Abs. 1 Nr. 1 VVG). Dies setzt eine persönliche Empfehlung unter Berücksichtigung der individuellen Kundenwünsche und Bedürfnisse voraus. <1> Die Beratung muss, so die Gesetzesbegründung, den erkennbaren und abgefragten Interessen des VN im konkreten Einzelfall am besten entsprechen. <2> Das bedeutet, der Versicherer und der Vermittler müssen aus ihrem Portfolio das Produkt auswählen, das den individuellen Kundenwünschen und -bedürfnissen am besten entspricht. <3> Die Beratung hat also im bestmöglichen Interesse für den jeweiligen VN stattzufinden. <4>
Daran anknüpfend verlangen §§ 6, 61 VVG, den VN, soweit Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Im ersten Schritt sind also die
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