Haftungsbegrenzungsklauseln im Maklervertrag
15. März 2021RA Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |
RA Stephan Michaelis LL.M. (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |
In der juristischen Kochbuch-Literatur und den Leuchtreklame-Artikeln selbsternannter „Experten“ wird seit geraumer Zeit eine Haftungsbegrenzung für vorhersehbare, vertragstypische Schäden propagiert. <1> o richtig diese Auskunft im Allgemeinen ist, so verkehrt kann sie im konkreten Einzelfall sein. Ohne Kenntnis des dogmatischen Hintergrundes kann sie jedenfalls in der Welt des Versicherungsvertriebs nach wie vor erheblichen Schaden anrichten.
Der folgende Artikel stellt die Grundlage der Rechtsfigur „Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren Schaden“ <2> dar und wird, die Ergebnisse auf die Besonderheiten der Versicherungsvermittler anwenden. <3>
I. Grundlagen
Das deutsche Schadensersatzrecht wird bekanntlich beherrscht vom Grundsatz der „Totalreparation“. <4> Zu ersetzen ist danach grundsätzlich der gesamte Schaden und zwar unabhängig von Haftungsgrund, Vorhersehbarkeit und Verschuldensgrad. <5> Die Auswüchse dieses „Alles oder Nichts-Prinzips“ einzudämmen, hat sich schon mancher Reformeifer bemüht. Entsprechend den Anregungen des 43. Juristentages 1960 sah z.B.
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