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Haftungsfalle – Worauf Makler in der Wohngebäudeversicherung hinweisen müssen

15. August 2023

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |
RA Stephan Michaelis (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |

I. Das Problem

In einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen heißt es: „Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

a. Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“. <1>

Eine Klausel mit diesem Wortlaut lag auch der Wohngebäudeversicherung zugrunde über die das LG Flensburg am 26.1.2017 entschieden hat. <2> Die gegen das Urteil des LG Schleswig gerichtete Berufung hat das OLG Schleswig am 18.5.2017 zurückgewiesen. >3> Eine inhaltlich gleiche Formulierung findet sich auch in den empfohlenen Bedingungen zur Feuerversicherung. <4>

Der BGH hat sich mit einer solchen Klausel bisher nicht vertieft beschäftigt, er hat sie allerdings auch nicht in den Fällen beanstandet, in denen sie vereinbart war. <5> In den Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung <6> kommt der Wortlaut dieser Klausel nicht vor. Dort werden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

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