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IDD: Braucht ein Schadensachbearbeiter keine Qualifikation?

12. Juni 2018

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) | Reinhardt Lüger (3L Consult) |

Artikel 10 der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) verlangt von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern einschließlich deren Angestellten, dass sie über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Wer damit im Einzelnen gemeint ist, darüber gibt es in der Umsetzungspraxis sehr weit auseinandergehende Meinungen.

Wer die Tätigkeit des Versicherungsoder Rückversicherungsvertriebs ausübt, muss eine angemessene Qualifikation für diese Tätigkeit nachweisen sowie sich ständig beruflich schulen und weiterbilden lassen, so zusammengefasst die Anforderung des Artikels 10 IDD. Zudem müssen diese Personen zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Sachkundeprüfung nur bei Vermittlern

Nur Vermittler müssen einen in Anhang I der IDD benannten Katalog an einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen, in Deutschland wird das grundsätzlich durch die seit Umsetzung der Vermittlerrichtlinie bekannte Sachkundeprüfung vor einer IHK nachgewiesen. Für die (angestellten) Mitarbeiter/-innen von Versicherungsvertreibern hingegen können diese Anforderungen

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