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Interessenkonflikte des Sachwalters

15. Juni 2018

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) | Dr. Christian Durchholz (bbg Betriebsberatungs GmbH) |

„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit“, so der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1985. Der Versicherungsmakler kann deshalb als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ des Kunden bezeichnet werden. „Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird.“ <1>

Die vom BGH bestätigten, weitgehenden Pflichten wurden bislang nicht explizit in entsprechende Gesetze übernommen. „Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“, heißt es lediglich in § 59 Abs. 3 S. 1 VVG. Dass der Versicherungsmakler „als Vertrauter und Berater“ des Kunden „individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen“ <2> hat, von sich aus das Risiko des Kunden untersuchen, aktiv passenden Versicherungsschutz zu

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