Kein Leitungswasserschaden bei einer undichten Fuge – Akquisechance oder Haftungsrisiko für den Versicherungsmakler?
1. Juni 2022Rechtsanwalt Stephan Michaelis (LL. M. Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamburg) |
Als Versicherungsmakler, der Gebäudeversicherungsverträge vermittelt oder im Bestand hat, sollte die Entscheidung des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) aufhorchen lassen! Das Ergebnis vorweg: Der BGH hat entschieden, dass die undichte Fuge bei einer Duschkabine keinen versicherten Leitungswasserschaden (mehr) darstellt. Denn die Duschkabine sei nach Auffassung des BGH eben keine „sonstige Einrichtung“ im Rohrleitungssystem, wie es die Versicherungsbedingungen erfordern.
1. Was muss der Versicherungsmakler jetzt tun?
Die Regulierungspraxis und auch die jahrelange Instanzenrechtsprechung hatte bei den undichten Duschkabinen regelmäßig eine „sonstige Einrichtung“ angenommen und damit den Versicherungsfall bestätigt. Diese bislang gefestigte Regulierungspraxis wird sich bei einigen Versicherern bestimmt künftig ändern und es wird sehr streng der Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen ausgelegt.
Für uns stellt sich zunächst die Rechtsfrage, ob ein Versicherungsmakler auf die geänderte BGH-Rechtsprechung seine Bestandskunden hinweisen muss? Es gibt durchaus gerichtliche Entscheidungen, die dies als erforderlich angesehen
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