Konkrete Handlungsempfehlungen zur Off-VO („Nachhaltigkeits-VO“) und die Fragen zur Vermeidung der Maklerhaftung bei Versicherungsanlageprodukten
1. März 2021RA Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
RA Stephan Michaelis, LL.M (Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
Die neue EU Verordnung VO (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor hält zum 10. März unmittelbaren Einzug in die rechtlichen Verpflichtungen des Versicherungsmaklers. Im folgenden Beitrag geben wir eine Handlungsorientierung bzgl. der derzeit bekannten Einzelheiten zu der Off-VO <1>. Unter
1.) wird auf den regulativen Gesamtzusammenhang der supranationalen Vorschriften eingegangen, unter
2.) die Vorgaben der Normen genannt und unter
3.) derzeit mögliche Handlungsempfehlungen gegeben.
Zu 1.) Regelungskontext – Sinnzusammenhang
Im Laufe der vergangenen zwei Jahrhunderte hat sich uns in Europa ein Bild von Privatrecht eingeprägt, das gekennzeichnet ist durch die Staatlichkeit der Normen, durch die Existenz grundsätzlich nur einer Regelungsebene, der Vorstellung, dass sich das Privatrecht vom öffentlichen Recht als eigenständiger Bereich abtrennen lässt und dass es sich um dabei ein nach innerer Widerspruchsfreiheit strebendes System handelt, das bestimmten methodischen Prinzipien folgt.
Durch die europäische
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Kategorisiert in: 202105 Makler Maklerhaftung