Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen
1. November 2019Prof. Dr. Harald Brachmann |
1. Einführung
Das VU hat innerhalb von 6 Monaten, nachdem es die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt hat, durch angemessene Maßnahmen im Rahmen eines realistischen Sanierungsplans die anrechungsfähigen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken (s. § 134 Abs. 3 VAG), wobei die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens die in § 97 Abs. 3 VAG aufgeführten Risiken abzudecken hat.
Innerhalb eines Monats, nachdem das VU festgestellt hat, dass die Mindestkapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Aufsichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vor, der darlegt, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von 3 Monaten mindestens auf die Höhe des Betrages der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen oder das Risikoprofil zur Deckung der Mindestkapitalanforderung gesenkt werden soll (s. §135 Abs.2 VAG). Dabei entspricht gemäß § 122 VAG die Mindestkapitalanforderung dem Betrag anrechnungsfähiger Basiseigenmittel unterhalb dessen die VN bei einer Fortführung der Geschäftstätigkeit des VU einem unabnehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind.
Die
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Kategorisiert in: 201921 Solvabilität