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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Versicherer und Vermittler

15. November 2021

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |

1. Ausgangslage

Seit dem 10. März 2021 gilt die VO (EU) 2019/2088 <1> über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Hintergrund ist das Pariser Abkommen, das am 04.11.2016 in Kraft getreten ist. <2> Der EU geht es darum, entschlossener gegen Klimaveränderungen vorzugehen. Sie tut dies auf mehreren Wegen, unter anderem, indem sie Anreize dafür gibt, Finanzmittel so zu investieren, dass die Wirtschaft hin zu einer größtmöglichen CO2-Neutralität transformiert wird. <3> Um dieses Ziel zu erreichen, und damit den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, müssen 2 Schritte getan werden:

  1. Zunächst einmal müssen die Kriterien für eine ökologische, nachhaltige Wirtschaftstätigkeit festgelegt werden.
  2. Sodann muss geklärt werden, welche Unternehmen und Berater in welcher Weise über die ökologische, nachhaltige Wirtschaftstätigkeit so informieren, dass Anleger und Investoren befähigt werden, ihre Investitionsentscheidung frei und selbstbestimmt zu treffen.

Erläutern die Finanzmarktteilnehmer den Anlegern

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