Nettoverzinsung und die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen
1. Februar 2020Dr. Andreas Fichtner (Senior Analyst bei der SAM Sachsen Asset Management GmbH. Er promovierte in Theoretischer Physik an der TU Chemnitz. Seit 2016 ist er öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Wertpapiere und Derivate (IHK zu Leipzig)) |
Jan Hartlieb (Mitgründer und Geschäftsführer der SAM Sachsen Asset Management GmbH. Er verantwortet insbesondere den Geschäftsbereich Finanzwissenschaftliche Gutachten mit dem Schwerpunkt auf komplexen Kapitalmarktprodukten und der Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungen) |
David Oberbichler (Analyst bei der SAM Sachsen Asset Management GmbH. Er studierte Mathematik an den Universitäten Leipzig und Cambridge. Seit 2019 ist er Aktuar DAV.) |
1. Einleitung
Fehlerhafte Belehrungen können dazu führen, dass Versicherungsverträgen auf den Erlebens- und Todesfall viele Jahre nach Abschluss noch widersprochen werden kann. <1> Auch ein Widerruf <2> der auf den Vertragsabschluss zielenden Willenserklärung oder ein Rücktritt <3> vom Vertrag sind möglich. Hieraus ergeben sich wiederum bereicherungsrechtliche Ansprüche, da dann der Versicherungsvertrag rückabzuwickeln
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Kategorisiert in: 202003 Kapitalanlage