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Ordnung in die Betriebsschließungsversicherung bringen

1. Januar 2021

Der GDV bringt jetzt Ordnung in die Bedingungslandschaft der Betriebsschließungsversicherung. Kurz vor Weihnachten hat der Verband unverbindliche Musterbedingungen vorgelegt. Sie sollen eindeutig und verständlich regeln, in welchen Fällen behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern versichert sind. Das war bislang, schaut man auf die Vielzahl von Gerichtsverfahren zu den unterschiedlichen im Markt genutzten Bedingungswerken, eindeutig nicht der Fall – ein teures Versäumnis der Branche.

Versicherer können künftig aus sechs alternativen Bedingungsvarianten die für sich und ihre Zielgruppen passende auswählen. Sie unterscheiden sich insbesondere bei den versicherten Krankheiten, alle sollen jedoch Klarheit für die bestehenden rechtlichen Hauptstreitpunkte liefern:

  • Der Versicherer trägt die Schäden, wenn im Betrieb zufällig eine definierte Krankheit oder ein definierter Krankheitserreger auftritt und der Betrieb per Einzelverfügung geschlossen wird, um das Ausbreiten zu verhindern. Dieses zufällige Ereignis ist kalkulier- und damit versicherbar.
  • Der Versicherer trägt die Schäden nicht, wenn Betriebe flächendeckend per Allgemeinverfügung geschlossen werden – z.B. um Kontaktbeschränkungen

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