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Persönliche Haftung von Organen des Arbeitgebers in der bAV

3. August 2020

Stefan Gieringer (Der Autor ist Finanzfachwirt (IHK) / Betriebswirt (FH) für betriebliche Altersversorgung und als Makler in Nürnberg tätig) |
Cosima Lena Wagner (Rechtsanwältin bei der Rechtsanwälte Förster & Blob Partnerschaftsgesellschaft mbB, Schwabach) |

1. Einleitung

Im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitgebers gemäß § 1 S. 3 BetrAVG für die durch den Versicherer garantierte Versicherungsleistung gegenüber dem Arbeitnehmer stellt sich vor dem Hintergrund der andauernden Niedrigzinsphase immer wieder die Frage, ob auch Organe des Arbeitgebers – also z.B. Geschäftsführer und Vorstände – dem Risiko einer persönlichen Haftung bei der Auswahl und Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge ausgesetzt sind.

2. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 1 S. 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen aus einer dem Arbeitnehmer gewährten betrieblichen Altersvorsorge auch dann einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Kann also ein Versicherer z.B. die zugesagten Garantiezinsen nicht erwirtschaften, so greift die gesetzliche Verpflichtung für

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