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Provisionsdeckel nicht nur in Leben?

1. Juni 2018

Die Vertriebsrichtlinie IDD verlangt von Versicherungsgesellschaften, auf jegliche Vertriebsanreize zu verzichten, die ihre Vermittler dazu verleiten könnten, das eigene Verkaufsinteresse über das bestmögliche Interesse des Kunden zu stellen. Das heißt im Klartext: Der Versicherer muss dafür sorgen, dass die Provision keine Fehlanreize bietet. Nur wo verläuft die Grenze, ab der das Verkaufsinteresse bei der Beratung Überhand gewinnt? Diese Frage beantwortet der neue § 48a im deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht.

Die ausstehende Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) könnte den Webfehler des Gesetzes allerdings noch korrigieren, sagt Makler Dr. Achim Hertel, zuvor lange Jahre im Vor- stand der Deutschen Rück. Zumindest für die Lebensversicherung scheint dies auch angedacht zu sein. Hier mehren sich inzwischen die Stimmen für eine Provisions-Obergrenze. Nach Vorschlägen der BaFin soll ein Vermittler nicht mehr als 2,5 bis 4,0% der Gesamtprämie bekommen. Die Deckelung sollte aber nach Ansicht Hertels nicht bloß auf die Lebens- und Krankenversicherung beschränkt

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