Stärkung der Honorarberatung nur durch Stärkung des Maklerstatus
15. Februar 2017Prof. Dr. Thomas Köhne (Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin) |
Ein Plädoyer für eine zielorientierte Anpassung des § 34d GewO
Den Versicherungsmaklern wird bereits auf europäischer Ebene durch IDD, PRIIPS und EIOPA Einiges auferlegt, und die deutsche Umsetzung soll nunmehr sogar noch darüber hinausgehen. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung <1> setzt die genannten Vorgaben der IDD in deutsches Recht um. Zusätzlich – und das widerspricht der IDD eher als es aus ihr folgen würde – schreibt er die bis anhin in Deutschland bereits prinzipiell geltende Unterteilung in Versicherungsmakler und Versicherungsberater fort und modifiziert sie dabei noch zu Lasten der Versicherungsmakler.
In § 34d (1) soll künftig Folgendes geregelt sein: „(…) Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen. (…)“ Und § 34d (2) soll künftig lauten: „(…) Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von
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