Strengere Regeln für die Standmitteilungen: Große Chance für mehr Transparenz, aber keine Garantie
3. August 2017Henning Kühl (Chefaktuar der im Lebensversicherungszweitmarkt aktiven Policen Direkt-Gruppe) |
115 Tagesordnungspunkte hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause bewältigt, darunter gewaltige Brocken wie die Umsetzung der Insurance Distribution Directive IDD. Fast wäre die Neuregelung des §155 VVG als ein Punkt unter vielen unter dem Radar der medialen Öffentlichkeit durchgegangen. Dabei stellt das ein Riesenfortschritt für alle Versicherungsnehmer dar, die auf Produkte der kapitalbildenden Lebensversicherung setzen. In seiner praktischen Ausführung gilt diese entsprechende Verordnung über die Informationspflichten während der Vertragslaufzeit seit fast zehn Jahren. Seit 1994 müssen Versicherer überhaupt erst eine „jährliche Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligungen in der Lebensversicherung” machen (§10a, Abs. 1 VAG).
Ab 01.07. 2018 müssen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden in der Lebensversicherung jedes Jahr Todesfall-Leistung, Ablaufleistung, Ablaufleistung bei Beitragsfreistellung und den aktuellen Auszahlungsbetrag des Vertrages mitteilen. Für Neuabschlüsse sind zudem die eingezahlten Beiträge obligatorisch. Eine Riesenchance für mehr Transparenz, aber keine Garantie: Im
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Kategorisiert in: 20171516 Lebensversicherung