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„Triggerwahnsinn“ in deutschen Haftpflichtpolicen Oder: Gehen Genie und Wahnsinn wirklich immer Hand in Hand? <1>

1. April 2019

Dirk Grote (Mitglied der Geschäftsleitung, Bereichsleitung Haftpflicht, Marsh GmbH, München) |

Einleitung

Um die folgenden Ausführungen richtig einordnen zu können, soll zunächst das Krankheitsbild des „Triggerwahnsinns“ näher definiert werden. Trigger bedeutet sinngemäß (Kamera-) Auslöser oder (Gewehr-) Abzug. Im Sinne der Haftpflichtversicherung kann man sich darauf verständigen, den Trigger als „Auslöser der Deckung“, mithin den Versicherungsfall zu verstehen.

Schlägt man „Wahnsinn“ in Meyers Hand-Lexikon des Allgemeinen Wissens von 1883 nach, wird dort auf das Wort „Manie“ verwiesen. Hier wiederum ist zu lesen, dass Manie aus dem Griechischen abzuleiten sei und im Wesentlichen die mit übermäßiger Erregung
auf einen bestimmten Ideengang gerichtete krankhafte Geistestätigkeit“ bezeichnet. Aber auch eine „leidenschaftliche Liebhaberei“ kann als Manie, mithin als Wahnsinn bezeichnet werden.

Der Verfasser ist sich noch nicht abschließend sicher, welche dieser Definitionen nun auf die durch die deutschen Haftpflichtmarktteilnehmer seit Jahrzehnten betriebene und goutierte Klauselvielfalt anzuwenden ist. Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise kann man sich

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