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Trojanisches Pferd oder neue Freiheit? Der Hamburger Vorstoß zur Flexibilisierung der Beihilfe

14. August 2018

Prof. Dr. Thomas Neusius (Aktuar DAV, Hochschule RheinMain, Wiesbaden Business School, thomas.neusius@hs-rm.de) |

Bislang ist die Sache klar: Beamte (und Richter) haben einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Das bedeutet, der Dienstherr bezahlt von allen Arzt- und Medikamentenrechnungen einen vereinbarten Prozentsatz, i.d.R. 50% (bis zu 80 %), sofern der Beamte diese bei der Beihilfestelle einreicht. Da die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach dem Sachleistungsprinzip organisiert ist, also keine Rechnung an den Patienten stellt, kann die Beihilfe nur bei Abrechnung nach der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) genutzt werden. Die Private Krankenversicherung (PKV) bietet jedoch Tarife an, welche nur den zu 100% fehlenden Anteil der Arztrechnungen übernehmen und entsprechend günstiger sind.

Wer sich als Beamter dennoch entscheidet, in der GKV versichert zu bleiben, hat derzeit das Nachsehen: Einen Arbeitgeberanteil am GKV-Beitrag, wie ihn Angestellte erhalten, gibt es bislang nicht. Deswegen ist es für Beihilfeberechtigte fast immer vorteilhaft, in die PKV zu wechseln. <1> Ausnahmen gibt

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