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Umwandlung von Sozialabgaben in betriebliche Altersvorsorge: Einige kritische Bemerkungen zur Vertriebspraxis

2. August 2018

Ab dem 01.01.2019 gilt nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I s 3214) § 1 a, Abs. 1a): Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Durch die Möglichkeit, mit Sozialabgaben die betriebliche Altersversorgung zu fördern, werden Beiträge aus dem System der gesetzlichen Sozialversicherung umgelenkt in die Töpfe der Versorgungsträger in der betrieblichen Altersversorgung. Damit wird das Niveau der gesetzlichen Leistungen geschmälert zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Soweit hierdurch die Leistungskürzungen mehr als ausgeglichen werden, kann gemeinhin davon ausgegangen werden, dass das grundsätzlich auch so in Ordnung ist.

Die Versorgungsleistungen betreffend, wird das jedoch nur gelingen, wenn die kapitalgedeckte Finanzierung zu besseren Ergebnissen führt als die Umlagefinanzierung (zusammen mit

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