Warum Versicherungsleistungen gegenüber Unternehmern mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind
1. Dezember 2021Boris-Jonas Glameyer (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Kanzlei Glameyer, Konstanz) |
Valerie Schreiber (Rechtsanwältin, Kanzlei Glameyer, Konstanz) |
Über die Höhe der Verzugszinsen einer verspäteten Versicherungsleistung, die an einen Unternehmer zu leisten ist, besteht aktuell Uneinigkeit. Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherungen hat das Landgericht München I jüngst entscheiden, dass die Verzugszinsen bei Versicherungsleistungen dem erhöhten Zinssatz des § 288 Abs. II BGB unterliegen. <1> Diese Auffassung wird auch in der Literatur teilweise vertreten. <2> Der BGH vertritt die Auffassung, dass Versicherungsleistungen vom Anwendungsbereich des § 288 Abs. II BGB ausgeschlossen sind. <3> Eine tragfähige Begründung führt er nicht an.
Der Rechtsstreit ist in der Praxis von großer Bedeutung, da es sich bei Versicherungsleistungen an Unternehmer häufig um Summen im sechsstelligen Bereich handelt und sich die Prozesse über Jahre erstrecken können.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21. April 2010 im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über Garantiezahlungen im Rahmen eines Mietgarantievertrags in einem Halbsatz beiläufig festgestellt, dass Zahlungen von Versicherungsgesellschaften nicht der erhöhten Verzinsung des § 288 Abs. II BGB unterfallen. <4> Er stützt sich dabei auf den Erwägungsgrund 13 der Zahlungsverzugs-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (RL 2000/35/EG vom 29. Juni 2000).
Ziel der Richtlinie 2000/35/EG ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der als einer der Hauptgründe für die Insolvenzen von Unternehmen angesehen wird (Erwägungsgrund 7). Die Richtlinie ist demgemäß „auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen z.B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallende Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften“ (Erwägungsgrund 13).
Allein die Erwähnung der Zahlungen von Versicherungsgesellschaften in diesem Zusammenhang sieht der BGH als Ausschluss dieser aus dem Anwendungsbereich des § 288 Abs. II BGB an.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Nennung der Zahlungen von Versicherungsgesellschaften erfolgt in einem völlig anderen Kontext, sodass ein Ausschluss von Versicherungsleistungen im Rahmen von § 288 Abs. II BGB hierauf nicht gestützt werden kann.
Entgeltforderungen nach der allgemeinen Definition bestimmen
Richtigerweise sind Entgeltforderungen nach der allgemeinen Definition zu bestimmen. Demnach liegt eine Entgeltforderung vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist. Darunter fällt insbesondere die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei der Begriff „Dienstleistung” sich nicht nach § 611 BGB bestimmt, sondern weiter gefasst ist. Zudem bedarf es keiner synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner. Vielmehr reicht eine konditionale Verknüpfung in dem Sinne aus, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist. <5> Entscheidend ist, ob die Leistung im wirtschaftlichen Sinne abgegolten werden soll. <6> Einen ausdrücklichen Ausschluss von Zahlungen von Versicherungsgesellschaften gibt es nicht.
Die Versicherungsleistung ist konditional mit den Zahlungen des Versicherungsnehmers verknüpft. Die Zahlung der Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer ist Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der Versicherungsleistung. Sie ist zu einer durch den Eintritt des Versicherungsfalls aufschiebend bedingten Versicherungsleistung verpflichtet. Die Zahlung der Versicherungsleistung durch die Versicherungsgesellschaft fällt damit unter die allgemein anerkannte Definition der Entgeltforderung.
Diese Definition deckt sich mit der Legaldefinition der Entgeltforderung im UStG. Gemäß § 10 Abs. I S. 2 UStG ist Entgelt alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Der BFH stellte konkretisierend fest, dass Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Entscheidend sei, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. <7>
Auch in diesem Zusammenhang wird maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um eine vertragliche Beziehung handelt, bei der – genau wie beim Versicherungsvertrag – ein Leistungsaustausch stattfindet. Die Versicherungsleistung bildet den Wert der Gegenleistung, die der Versicherer vom Versicherungsnehmer durch die Zahlung der Versicherungsprämien erhalten hat.
Keine Veranlassung für den Ausschluss von Leistungen von Versicherungsgesellschaften
Für den Ausschluss von Leistungen von Versicherungsgesellschaften im Rahmen des § 288 Abs. II BGB, wie ihn der BGH ohne jegliche tragfähige Begründung jeweils in einem Halbsatz in seinen Entscheidungen vom 21. April 2010 <8> und vom 4. Juli 2018 <9> und infolgedessen – ebenfalls ohne jegliche Begründung – einige weitere Gerichte vornehmen, besteht keine Veranlassung. Die begründungslosen Entscheidungen des BGH sind nicht tragfähig und es ist davon auszugehen, dass der BGH, wenn er sich mit der Problematik argumentativ auseinandergesetzt, zu einem anderen Ergebnis kommen wird.
Seine Herkunft hat der Begriff der Entgeltforderung im Rahmen des § 288 Abs. II BGB zwar in der Zahlungsverzugs-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (RL 2000/35/EG vom 29. Juni 2000), der Ausschluss von Zahlungen von Versicherungsgesellschaften kann hieraus entgegen der begründungslosen Behauptung des BGH aber nicht geschlossen werden. Die Richtlinie 2000/35/EG ist gemäß Artikel 1 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Der Begriff Entgelt wird hierbei nicht definiert. Insbesondere findet kein Ausschluss von Leistungen von Versicherungsgesellschaften statt.
Eine Konkretisierung des Begriffs Entgelt findet sich lediglich in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie. Dort wird der Begriff der Zahlungen von Versicherungsgesellschaften wie oben gezeigt erwähnt. Indem „Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften“ aufgezählt werden, wird der Begriff hierbei als Unterfall von Schadenersatzzahlungen verwendet, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, und bezieht sich mithin nach dem grammatikalisch eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Schadensersatzzahlungen. Somit sind Zahlungen von Versicherungsgesellschaften nur dann ausgeschlossen, wenn sie Schadensersatzzahlungen sind.
Versicherungsleistungen sind nicht mit Schadensersatzzahlungen gleichzusetzen
Vertragliche Versicherungsleistungen von Versicherungsgesellschaften sind keinesfalls gleichzusetzen mit Schadensersatzzahlungen. Durch einen Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer die Absicherung eines bestimmten Risikos des Versicherungsnehmers. Die Absicherung besteht in der Verpflichtung des Versicherers, für den Fall des Eintritts des vertraglich bestimmten Versicherungsfalles die vertraglich versprochene Leistung zu erbringen. <10> Die Versicherungsleistung basiert mithin auf einem gegenseitigen Vertrag eigener Art, dem Versicherungsvertrag, in dem die beiden Leistungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers festgelegt werden.
Schadensersatz dagegen ist der Anspruch, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden und dieser zu ersetzen ist. Der Ersatzpflichtige hat im Fall des Schadensersatzes aufgrund von Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen. Ersatzpflichtiger ist beim Schadensersatz in der Regel der Schädiger.
Anders ist dies bei Versicherungsleistungen. Bei Versicherungsleistungen leistet die vertraglich verpflichtete Versicherung und nicht der für den schädigenden Umstand Verantwortliche. Die Leistung der Versicherung stellt gerade keinen Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsleistung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung dar. Mit ihr werden die im Gegenzug regelmäßig gezahlten Versicherungsprämien abgegolten. <11>
Bei der Summenversicherung muss für den Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer nicht einmal ein Schaden bzw. kein Schaden in Höhe der fällig werdenden Versicherungsleistung entstanden sein, es reicht, dass die im Versicherungsvertrag definierten Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind, um die im Versicherungsvertrag definierte Summe fällig werden zu lassen. <12>
Nachdem die Zahlungen von Versicherungsgesellschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages wie aufgezeigt keine Schadensersatzzahlungen darstellten, sind sie nicht vom Anwendungsbereich des § 288 Abs. II BGB ausgeschlossen. Auch die Versicherungsleistung stellt eine Gegenleistung für Leistungen (Versicherungsprämien) des Versicherungsnehmers dar.
Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie
Selbst wenn man Zahlungen von Versicherungsgesellschaften in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie für ausgenommen halten sollte, findet diese Ausnahme keine Anwendung im deutschen Recht, denn ein solcher Ausschluss hat im Gesetz gerade keinen Ausdruck gefunden. § 288 Abs. II BGB enthält genauso wie § 286 Abs. III S. 1 BGB keine Definition der Entgeltforderung; insbesondere keinen Ausschluss von Zahlungen von Versicherungsgesellschaften. Sollte man Zahlungen von Versicherungsgesellschaften in Erwägungsgrund 13 für ausgenommen halten, hat der Bundesgesetzgeber eine überschießende Umsetzung der Richtlinie vorgenommen. Zwar legen die Gesetzesmaterialien nahe, dass eine überschießende Umsetzung nicht intendiert war <13>, eine solche hat aber in jedem Fallstattgefunden, indem die Richtlinie für alle Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, umgesetzt wurde.
Zunächst wird in Artikel 2 der Richtlinie der Ausdruck „Geschäftsverkehr“ als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen“ definiert, auf die die Richtlinie Anwendung finden soll. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie nimmt darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Handelsgeschäfte vor. Trotzdem wurde die Richtlinie für alle Geschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist – also lediglich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln – umgesetzt.
Der dadurch in § 288 Abs. II BGB entstandene Regelungsgehalt umfasst weit mehr Geschäfte als nur Handelsgeschäfte. Der Begriff des Unternehmers ist weit umfassender als die Einschränkung auf Handelsgeschäfte, da er jeden erfasst, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für Handelsgeschäfte ist gemäß § 343 Abs. I HGB das Handeln eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört erforderlich.
Indem die Richtlinie für alle Geschäfte umgesetzt wurde, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, wurde sie bereits weit überschießend umgesetzt. Genauso hat der deutsche Gesetzgeber – sollte man Zahlungen von Versicherungsgesellschaften in Erwägungsgrund 13 entgegen dessen Wortlaut für ausgenommen halten – die Richtlinie in Bezug auf Versicherungsleistungen überschießend umgesetzt, indem diese nicht explizit ausgenommen, vom Begriff der Entgeltzahlungen nach der allgemeinen Definition aber umfasst sind.
Diese Betrachtung steht insbesondere im Einklang mit dem Zweck des § 288 Abs. II BGB, Unternehmen vor der Gefahr einer Insolvenz durch den verspäteten Eingang von Zahlungen zu schützen. <14> Diese Schutzbedürftigkeit besteht für gewerbliche Versicherungsnehmer, die einen versicherten betrieblichen Schaden erlitten haben, ebenso zu wie für Gläubiger, die Waren geliefert oder Dienstleistungen im klassischen Sinne erbracht haben. <15>
Primärziel der Zahlungsverzugsrichtlinie ist, Unternehmen vor absichtlich verzögerter Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen der Großunternehmen und der öffentlichen Hand zu schützen. <16> Dieses Ziel kann nur umfassend umgesetzt werden, indem Versicherungsleistungen mit einbezogen werden. Besonders Versicherungsgesellschaften stellen solche Großunternehmen dar, vor deren vorsätzlichem Zahlungsverzug gerade kleinere und mittelständische Unternehmen geschützt werden sollen. Genau wie Unternehmen auf Zahlungen im Gegenzug zu Lieferung von Waren angewiesen sind, sind Unternehmen darauf angewiesen, Versicherungsleistungen von den Versicherungsgesellschaften zu erhalten, für die sie jahrelang Versicherungsprämien gezahlt haben, um gegebenenfalls eine mögliche Insolvenz abzuwenden.
Im Ergebnis ist ein Ausschluss von Zahlungen von Versicherungsgesellschaften außerdem nicht sachgerecht. Zahlungen an Versicherungsgesellschaften – etwa Versicherungsprämien – stellen Entgeltleistungen dar und unterfallen im Verzugsfall der höheren Verzinsung nach § 288 Abs. II BGB. Zahlt aber eine Versicherungsgesellschaft Versicherungsprämien an einen Rückversicherer, wären diese Zahlungen als Zahlungen von Versicherungsgesellschaften keine Entgeltleistungen und damit von § 288 Abs II BGB ausgeschlossen. Für eine derartige Unterscheidung besteht keine Veranlassung.
Fazit
Es besteht weder eine Veranlassung noch eine gesetzliche Grundlage, Zahlungen von Versicherungsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 288 Abs. II BGB auszunehmen. Deshalb beträgt der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. II BGB bei Versicherungsnehmern, die keine Verbraucher sind, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. <17>
- LG München I 23 O 5937/20, Urteil vom 24.11.2020.
- Fausten in Langheidt/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 14 VVG, Rn. 128; Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 14 Rn 33.
- BGH XII ZR 10/08, Urteil vom 21.04.2010; BGH VIII ZR 259/09 vom 16.06.2010.
- BGH XII ZR 10/08, Urteil vom 21.04.2010.
- BAG 8 AZR 26/18, Urteil vom 25.09.2018.
- Palandt/Grüneberg § 286 Rn. 27; MüKo § 286 Rn. 82; Lorenz in BeckOK BGB, Stand 01.08.2021 § 286 Rn. 40; BGH XII ZR 10/08 vom 21.04.2010; BGH VIII ZR 259/09 vom 16.06.2010.
- Urteil des BFH V R 36/01 vom 16.01.2003; so auch EuGH C16/93 vom 03.03.1994.
- BGH XII ZR 10/08, Urteil vom 21.04.2010.
- BGH IV ZR 297/16, Urteil vom 04.06.2018.
- Looschelders in Langheidt/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 8; BT-Drucks. 16/3945 S. 56.
- Vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UstG 92. EL § 10 Rn. 101; Looschelders in Langheidt/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 25.
- Looschelders in Langheidt/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 26.
- BT-Drucks. 14/6857, S. 14.
- Palandt/Heinrichs, BGB, § 288, Rn. 3; RL 2000/35/EG, Erwägungsgrund 7.
- Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 14 VVG, Rn. 33.
- Schulte-Nölke in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht § 288 Rn. 9.
- Fausten in Langheidt/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 14 VVG, Rn. 128; LG München I 23 O 5937/20, Urteil vom 24.11.2020.