Was ist das „bestmögliche Interesse“?
15. November 2019Matthias Beenken |
Beim 7. Symposium zum Versicherungsvertriebsrecht, veranstaltet von der Universität Münster, dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und der Anwaltskanzlei Graf von Westphalen, stritten europäische und deutsche Rechtsexperten über die Auslegung einer zentralen Forderung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD. Sie besagt, dass Versicherungsvertreiber „gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln“ sollen. Dies wurde in den § 1a Abs. 1 S. 1 VVG übernommen.
Dabei könnte es sich um ein „unionsrechtliche[s] Heilsversprechen, dessen sprachlicher Wohlklang seine normative Inhaltsleere übertrifft“, handeln, wie Christian Rüsing von der Universität Münster den ehemaligen Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts Roland Rixecker zitierte. Ganz so hart urteilte er im Ergebnis jedoch nicht und betonte vielmehr, dass § 1a Abs. 1 S. 1 VVG „eine echte Rechtspflicht“ sei, die einerseits beachtet werden muss. Andererseits zwinge sie aber den Vertreiber nicht, „generell und uneingeschränkt fremdnützig tätig werden“ zu müssen.
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Kategorisiert in: 201922 Assekuranz aktuell Vertriebsrecht