Weil nicht sein kann, was nicht sein darf: Das BaFin-Merkblatt zum Sondervergütungs-/Provisionsabgabeverbot
15. Januar 2021Wolf Kindervater (PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Hamburg) |
Die Daseinsberechtigung und die Verfassungsmäßigkeit des Sondervergütungs-/Provisionsabgabeverbot war bis zu seiner Regelung in § 48b VAG umstritten. Seitdem steht die Geltung des Verbots zwar außer Frage, allerdings streitet man sich über dessen Umfang. Hierbei agiert die BaFin – wie in vielen anderen Bereichen auch – nach dem Grundsatz „Weil nicht sein kann, was nicht sein darf“. Sie geht dabei über die bloße Anwendung des Gesetzes hinaus und schafft ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage Regelungen, deren Einhaltung sie dann überwacht. Ein weiterer Beleg hierfür ist das jüngste „Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes (§ 48b Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)“ vom 21.10.2020.
Vorangegangene Äußerungen und die Rolle der BaFin
Die BaFin hat sich nach Inkrafttreten des § 48b VAG bereits verschiedentlich zu dessen Umfang geäußert. Die erste Äußerung erfolgte am 16.10.2017 im Fachartikel „Versicherungsvertrieb: Das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot aus Sicht der BaFin“. Weniger als ein Jahr später nahm die BaFin unter
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